Polenzer Verein Einigkeit 4 e.V.

Satzung

Präambel

Der Verein dient der gemeinnützigen kulturellen Nutzung eines unter Denkmalschutz stehenden Dreiseithofes, insbesondere für Musik und Kunst. Langfristiges Ziel ist die Gründung einer Stiftung (unter der Treuhand der Deutschen Stiftung Denkmalschutz) und die testamentarische Übertragung des gesamten Hofes an diese Stiftung.

Der Verein geht aus dem seit 1995 existierenden „Musikklub Beucha-Polenz“ und den seit 2005 im Dreiseithof stattfinden kulturellen Veranstaltungen hervor.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Polenzer Verein Einigkeit 4“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Polenz.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Kultur, insbesondere der Musik, im Dreiseithof, Straße der Einigkeit 4, 04821 Polenz. Dabei verfolgt er - alleine oder in Kooperation mit anderen Körperschaften - folgende Ziele:
    1. Förderung von Konzerten, Ausstellungen und Veranstaltungen
    2. Verfolgung bildungspolitischer Ziele im ländlichen Raum, insbesondere auf den Gebieten der Musik und der Kunst
    3. Belebung der Gemeinschaft von Musik- und Kunstfreunden durch Veranstaltungen und Publikationen
    4. uneigennützige Förderung von gemeindlichen Maßnahmen zur Verschönerung und kulturellen Nutzung des Hofes, Straße der Einigkeit 4.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte, sind jedoch nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Erlöschen der juristischen Person.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder
    2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Planung von Veranstaltungen des Vereins aktiv mitzuwirken und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Dabei soll zwischen Beiträgen für natürliche und juristische Personen unterschieden werden.
  2. Der Beitrag wird zum 28. Februar eines jeden Kalenderjahres bzw. bei späterem Eintritt sofort fällig.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen Beiträge ganz oder zum Teil zu erlassen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei mindestens Mitgliedern. Zu diesen Mitgliedern gehören der Vorstandsvorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung (mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten) auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  3. Die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Vorstandsmitglieder wird vom Vorstand geregelt. Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
  4. Der Vorstand kann auch spezifische Geschäfte an eine oder mehrere Arbeitsgruppe(n) aus Mitgliedern des Vereins delegieren. Die Arbeitsgruppen unterstützen den Vorstand. Die Mitglieder einer Arbeitsgruppe treffen sich mindestens viermal im Jahr. Sie können dem Vorstand Projekte vorschlagen und beteiligen sich an der Durchführung von Veranstaltungen.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  6. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
    4. die Aufnahme neuer Mitglieder.
  7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB wie folgt vertreten:
    1. vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
    2. vom Vorsitzenden und dem Schatzmeister
    3. vom stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

Erklärungen gegenüber dem Verein sind gültig, wenn sie gegenüber einem Vorstandsmitglied abgegeben werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    1. Änderungen der Satzung
    2. Auflösung des Vereins
    3. Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    5. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden; sie ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand zu bestimmenden Sitzungsleiter geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Niederschriften

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 11 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12 Besondere Verfahrensregelung

Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt oder die das Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit für erforderlich hält.

§ 13 Abschlussregelung

  1. Alle in dieser Satzung genannten Funktionsbezeichnungen beziehen sich sowohl auf weibliche als auch auf männliche Personen.
  2. Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 20.08.2011 beschlossen.

 

Mitgliedsbeiträge

Erwerbstätige: 15,- €
Nicht Erwerbstätige: 8,- €
Ehepaare: 22,- €
Juristische Personen: 50,- €

Laut Satzung ist der Beitrag am 28. Februar jedes Kalenderjahres fällig.

 

Bankverbindung

Name: Polenzer Verein Einigkeit 4 e. V.
IBAN: DE53 8605 0200 1041 0321 41
BIC: SOLADES1GRM
Bank: Sparkasse Muldental


Als eingetragener Verein können wir Spendenquittungen ausstellen.

Termine aktuell

 

So. 12. Januar – 15 Uhr

Hauskonzert

Sa. 15. Februar – 17 Uhr

Klavierabend

Sa. 8. März – 15 Uhr

Hauskonzert

So. 16. März – 17 Uhr

Klavierabend

Sa. 10. Mai – 17 Uhr

The Kiss

Izabela Kałduńska (Violine, Klangkunst)
stellt ihr neues Album vor

So. 18. Mai – 15 Uhr

Hauskonzert mit Vernissage

So. 15. Juni – 13 - 19 Uhr

Musikalisches Hoffest